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öffentlich


Abwägung der im Beteiligungsverfahren der erneuten Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange


 
Sachvortrag:
 
GRM Engelhardt und GRM Schuh sind aufgrund persönlicher Beteiligung gem. Art 49 GO von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
 
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.September 2021 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst.
Die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB fand vom 06.12.2021 bis zum 07.01.2022 statt. Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen fand in der Gemeinderatssitzung am 01.02.2023 statt.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.02.2023 beschlossen die Planungsunterlagen nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen, die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.
Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen fand am 15.11.2023 statt und der Gemeinderat hat beschlossen die Planungsunterlagen nach § 3 Abs. 1 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 zu beteiligen.
Die Beteiligungsfrist für die erneute verkürzte Beteiligung war vom 22.12.2023 bis zum 19.01.2024.
Aus der Öffentlichkeit ging 1 Stellungnahme von Bürgern ein. Der Name ist der Verwaltung bekannt.
 
.in der vorstehend bezeichneten Angelegenheit zeigen wir erneut an, dass wir Hrrn. .. vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Namens und im Auftrag unseres Mandanten erheben wir gegen die im Betreff genannte Bauleitplanung folgende Einwendungen:
 
1. Unbestimmte Situierung der Nebenanlagen
Unser Mandant ist Eigentümer des Grundstücks . in Aurachtal (FI.Nr. ...), Wir haben bereits im Einwendungsschreiben vom 21.06.2023 gerügt, dass sich das Grundstück mit der FI.Nr. . in unmittelbarer Nähe zu dem angedachten Planbereich auf den Grundstücken mit den FI.Nrn. 480/1, 480/2 und 480/3 befindet. Annährend auf dem gesamten Grundstück FI.Nr. 480/1 soll die Unterbringung sämtlicher Nebenanlagen (Umwandlungsstationen, Trafos und Übergabestationen) für das gesamte Plangebiet zulässig sein. Weshalb die vorgegebene Fläche für die Nebenanlagen in dieser Größe benötigt wird, verschweigt auch der geänderte Bebauungsplan. Weder aus dem Bebauungsplan noch dem Vorhaben- und Erschließungsplan lässt sich die genaue Lage der Nebenanlagen erkennen. Auch die Begründung des Bebauungsplans verhält sich hierzu nicht.
Soweit im Abwägungsprotokoll zu unserem Einwendungsschreiben vom 21.06.2023 ausgeführt wird, dass derzeit noch keine genaue Verortung der Nebenanlagen möglich ist, wird hierdurch dokumentiert, dass bisher noch keine ausreichende Abwägungsgrundlage existiert, um einen Bebauungsplan in Kraft zu setzt. Die dem Vorhabenträger eingeräumten Spielräume stehen außerdem im Widerspruch zu der Vorhabenbezogenheit des hier vorgesehenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans
 
2. Immissionen (Lärm- und Llchtreflektionen)
In der textlichen Festsetzung B. 1.2 wird vorgegeben, dass von den baulichen Neben-anlagen - gemessen an der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks FI.Nr. 480/3 - max. 35 dB(A) nachts emittiert werden dürfen. Es existieren damit keine Festsetzungen, die geeignet sind, einen wirksamen Lärmschutz für unseren Mandanten zu gewährleisten. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der Stelle für den Immissionsschutz am Landratsamt hieran nichts ändert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf unser Einwendungsschreiben vom 21.06.2023 hierzu verwiesen, welches diesem Schreiben als Anlage beigefügt ist.
Es ist Aufgabe der Gemeinde im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans Konflikte zu vermelden. Der Bebauungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage Aurachtal Reitäcker" besteht aus 3 Planbereichen. Nur der Planbereich auf den Grundstücken mit den FI.Nrn. 480/1, 480/2 und 480/3 grenzt an Wohnbebauung an. In der Nähe der Planbereiche auf den Grundstücken mit den FI.Nrn. 496, 495 und 468 existiert dagegen keine angrenzende Bebauung. In diesen Planbereichen sind keine Flächen für Nebenanlagen vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass es ausreichend ist, wenn in einem der 3 Planbereiche Flächen für Nebenanlagen vorgesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die im Planbereich auf den FI.Nrn, 480/1, 480/2 und 480/3 vorgesehenen Nebenanlagen nicht dorthin verlegt werden können. Gegenteiliges ergibt slch auch nicht aus dem Abwägungsprotokoll zu unserem Einwendungsschreiben vom 21.06.2023. Dort wird zwar ausgeführt, dass die Nebenanlagen Im Planbereich auf den FI.Nrn. 480/1, 480/2 und 480/3 nur für die Anlagen auf den Grundstücken FI.Nrn. 480/1, 480/2 und 480/3 dienen sollen. Dies Ist jedoch nicht nachvollziehbar, da es ausweislich der Festsetzungen in den 3 Planbereichen ausreichend sein muss, wenn in einem der 3 PIanbereiche Flächen für Nebenanlagen vorgesehen werden
Durch die Verlegung der Flächen für die Nebenanlagen würde daher sichergestellt, dass es zu keinen Immissionskonflikten kommen kann. Ein mit der Verlegung verbundener Nachteil ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Konfliktbewältigung gebietet daher die Verlegung.

Beschlussvorschlag
Es wird festgestellt, dass nach den Festsetzungen durch Planzeichen und Text in allen drei Teilbereichen innerhalb des Sondergebiets Photovoltaik die für die jeweiligen Flächen notwendigen Nebenanlagen zulässig sind. Es ist nicht vorgesehen alle Nebenanlagen auf die Flurnummer 480/1 zu konzentrieren. Um Anlieger zu schützen wurde bereits festgesetzt, dass auf Flurnummer 480/1 alle Nebenanlagen für die Flurnummern 480/1, 480/2 und 480/3 in dem gekennzeichneten Bereich untergebracht werden müssen. In der Legende wird zum Planzeichen Schraffur folgendes ergänzt, um dies noch eindeutiger zu formulieren:
"Die für die Flurnummern 480/1, 480/2 und 480/3 erforderlichen Nebenanlagen (Einrichtungen...) sind nur in der schraffierten Teilfläche auf Flurnummer 480/1 zulässig."
Außerdem ist die max. emittierte Lärmmenge auf 35dB(A) festgesetzt. Es ist nicht zu erwarten, dass die Nebenanlagen über den festgesetzten Lärmpegel kommen, wie auch die fachbehördliche Stellungnahme darlegt. Andernfalls muss entsprechend der Festsetzung eine Einhausung der Anlagen hergestellt werden.
In der Begründung wird dazu folgendes ergänzt: "Diese Festsetzungen dienen dem Lärmschutz vor allem der südlich daran angrenzenden Wohnbebauung und definiert ausreichend genau die hier zulässigen Anlagen.  Die Verlegung aller Nebenanlagen auf die westlichen Teilflächen würden einen höheren Aufwand an Leitungen erfordern."
 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis und macht sich die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu eigen.
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
2
Anwesende Mitglieder:
16
 
 
4.1.2 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 4 (2) BauGB

4.1.2.1  Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen abgegeben:
 
§  Regierung von Mittelfranken
§  Regionsbeauftragter der Region
§  Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
§  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth
§  Amt für ländliche Entwicklung
§  Bayerischer Bauernverband
§  Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
§  Kreisbrandrat
§  Kreisheimatpfleger
§  Landesbund für Vogelschutz
§  BUND
§  Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH
§  Deutsche Post AG
§  Staatliches Bauamt Nürnberg
§  Landschaftspflegeverband Mittelfranken
§  Polizeiinspektion Herzogenaurach
§  Telekom
§  Bayernwerk
§  HerzoWerke
§  PLEdoc
§  IHK
§  Handwerkskammer Mittelfranken
§  Markt Emskirchen
§  Stadt Herzogenaurach
§  Markt Weisendorf
§  Gemeinde Oberreichenbach
 
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
 
 
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
2
Anwesende Mitglieder:
16
 
 
4.1.2.2 Landratsamt ERH zum Bebauungsplan vom 18.01.2024
 I. Formelle Anforderungen
Planzeichnung:
Für die festgesetzten Ausgleichsflächen fehlt in der Legende die T-Flächensignatur. Des Weiteren ist diese Signatur in der Planzeichnung nicht vollständig erkennbar.
Die Schraffur (Fl.Nr. 480/1. 480/2 und 480/3) sowie der Saum sind in den Planzeichnungen des Bebauungsplanes sowie des VEP weiterhin kaum zu erkennen. Um Überarbeitung wird daher gebeten.
Festsetzungen:
Der unter Hinweise durch Text aufgenommene Satz 2 unter Vorhaben- und Erschließungsplan ist zwingend in die Festsetzungen aufzunehmen (s. § 12 Abs. 3a BauGB). Die Begründung ist entsprechend anzupassen.
Unter Ziffer 7 wurde festgesetzt, dass Baumaterial und Baufahrzeuge nicht außerhalb der festgesetzten Flächen gelagert werden dürfen. Um Überarbeitung der Formulierung wird gebeten.
Die Festsetzungen sind aufgrund der teilweisen fehlenden hinreichenden Bestimmtheit nach Prüfung nochmaliger Prüfung zu überarbeiten.
Hinsichtlich der Festsetzung einer GRZ von 0,6 wird nochmals auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums vom 10.12.2021 verwiesen.
Bei den Festsetzungen zur Höhe fehlt weiterhin die Angabe, ob vom natürlichen oder künftigen Gelände ausgegangen wird. Dies ist festzusetzen.
Aus der Planzeichnung und den Planzeichen ist weiterhin nicht ersichtlich, wo hier ein Sichtschutzzaun eingeflochten werden soll.
Teilweise widersprechen die unter den Hinweisen aufgenommenen Angaben den Festsetzungen (z.B. Beleuchtung, Lagerung von Material). Es wird daher um Prüfung und exakte Formulierung gebeten, was zulässig und was ausnahmsweise wann zugelassen sein soll.
Begründung:
Auf das übersandte Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 wird nochmals ausdrücklich hingewiesen und um Beachtung gebeten.
Jede Festsetzung ist zu begründen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen, die Ziele, Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen des Plans erläutern. Die Begründung muss auch auf den Durchführungsvertrag eingehen und insbesondere Aussagen zur Durchführung der Baumaßnahme sowie zu den entsprechenden Verpflichtungen des Vorhabenträgers sowie zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Vorhabenträgers enthalten. Das Vorhaben muss so konkret beschrieben werden, dass dies Grundlage einer abschließenden planungsrechtlichen Beurteilung sein kann.
Wie bereits mitgeteilt, ist auf den Durchführungsvertrag einzugehen.
Der Durchführungsvertrag muss Teil der Abwägung sein.
II.Sachgebiet Naturschutz
Geltungsbereich, Planzeichenverordnung
In der Planzeichnung des Bebauungsplans ist, gemäß Planzeichenverordnung, eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt (sog. T-Flächenumrandung).
Es fehlt jedoch eine Zielsetzung (Beschreibung des Biotop- oder Nutzungstyps). Wenn eine Zielsetzung (Nutzungsänderung) nicht vorgesehen ist, stellt sich die Frage, ob diese Flächen in den Geltungsbereich einbezogen werden müssen.
Artenschutz
1.Feldlerche:
Teile der cef-Maßnahmenflächen befinden sich nach dem Schreiben des UMS vom 22.02.2023 "Maßnahmenfestlegung für die Feldlerche im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)" in einem Abstand von weniger als 160m zur geschlossenen Gehölzkulisse (siehe Abb.)
Nach den amtlich anerkannten Vorgaben soll der Abstand von cef-Maßnahmenflächen für die Feldlerche mindestens 160 m betragen.
Somit sind nur Teilflächen der dargestellten cef-Maßnahmenflächen anerkennungswürdig. Weitere Flächen, zur Erreichung des 5 ha-Ziels sind einzubeziehen.
Cef-Maßnahmenflächen, sind in den in den Geltungsbereich des BBPL mit einzubeziehen, da diese Projektflächen darstellen.
 
2.Rebhuhn
Für die saP, bezüglich des Rebhuhns ist festzustellen, dass die Begehungen am 16.04.2022, 29.04.2022, 14.05.2022, 27.05.2022 und 10.06.2022 ab Sonnenaufgang nicht den Methodenstandards gemäß "Südbeck et al. 2005" entsprechen.
Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Standards wären die ersten zwei Begehungen bereits Anfang und Ende März durchzuführen gewesen.
Dabei sollen die Begehungen zeitlich zwischen Sonnenuntergang und Dunkelheit stattfinden. Dies während der Rufaktivität des Rebhuhns.
Da die vorgelegte saP nicht den Methodenstandards entspricht, wäre eine weitere Untersuchung, gemäß Methodenstandard durchzuführen oder alternativ eine "worst-case-Betrachtung" anzuwenden.
Von Seiten des SG 40 wird, sofern cef-Maßnahmen für das Rebhuhn zum Tragen kommen sollten, folgender Planungsvorschlag angeregt:
·         Anlage eines selbstbegrünenden Brachestreifens mit jährlichem Umbruch auf 80 % der Fläche, mit Mindestbreite von 10 m und Mindestlänge von 100 m
·         Ohne Einsatz von Dünger- und Pflanzenschutzmittel sowie mechanischer Unkrautbekämpfung
·         ohne Mahd oder Bodenbearbeitung vom 15.03. bis 15.8. eines Jahres
·         Herstellung der Funktionsfähigkeit der Brache durch jährliche Pflege mit Pflegeschnitt auf
80 % der Fläche ab August, bei starkem Wachstum über den Winter ist im Frühjahr vor Brutbeginn bis Anfang März eine Mahd möglich, Mahdgut ist abzufahren, Mulchen ist unzulässig zur Entwicklung eines schütteren Bestandes. 20 % der Flächen verbleiben als Altgras-/ Brachestreifen über den Winter stehen.
Die Brachflächen sind durch geeignete Bodenbearbeitung ( z.B. Grubbern oder Pflügen ) jährlich vor Brutbeginn herzustellen.
·         Je 0,5 ha Brachfläche sind zwei flache Mulden (insgesamt 6 Stück) herzustellen. Fläche der Mulden: 600 qm, Tiefe 0,4 m, Neigung 1:8-1:10
 
Beschlussvorschlag
Die T- Linie fehlt nicht, wurde jedoch von der grünen Linie teilweise überdeckt, und wird sowohl in der Zeichnung als auch der Legende auf die grüne Linie gelegt.
Nach dem Rundschreiben des Ministeriums vom 10.12.2021 ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von max. 0,5 neben weiteren Kriterien erforderlich, um arten- und blütenreiches Grünland in der Anlagenfläche zu entwickeln. Bei Einhaltung aller Kriterien nach dem Rundschreiben können erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden werden. Dann würde auch kein weiterer Ausgleichsbedarf entstehen. Der Vorhabenträger hat sich jedoch dafür entschieden, die Anlagenflächen dichter zu belegen und dafür am westlichen Rand und südlichen Rand, wo Abstände zu Wald und Siedlung eingehalten werden müssen, Ausgleichsflächen geschaffen. Dies wird in der Begründung ergänzt.
 
Die Schraffur für den Saum und die Konzentrationsfläche werden grafisch stärker dargestellt.
 
Die Höhe über Geländeoberkante bezieht sich auf das bestehende Gelände, daher beim Planzeichen: "Max. zulässige Höhe der Solarmodulreihen 3,20m ü. natürlicher Geländeoberkante".
 
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird unter den Festsetzungen durch Text wie folgt eingefügt:
"Der Vorhaben- und Erschließungsplan enthält die Festsetzungen und Hinweise des Bebauungsplans. Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB sind nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet und zu deren Durchführung er auch in der Lage ist. Zusammen mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Durchführungsvertrag Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. "
Zum Durchführungsvertrag wird in der Begründung folgendes ergänzt:
"Im Durchführungsvertrag werden die für die Umsetzung der Planung notwendigen Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger getroffen, wie z.B. die Verpflichtung zur Ausführung aller im Plan festgesetzten Bau- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb bestimmter Fristen, die Leistungsfähigkeit des Vorhabenträgers, die Übernahme der Planungskosten, Benutzung von gemeindlichen Wegen, Rückbau, Sicherung der Ausgleichsflächen und Flächen für CEF-Maßnahmen im Grundbuch sowie weiteres enthalten. Der Durchführungsvertrag wird vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan beraten und beschlossen.
 
Ziffer 7 lautet jetzt: "Die Lagerung von Baumaterial und Baufahrzeugen ist außerhalb der als Sondergebiet festgesetzten Flächen nicht zulässig."  Der ergänzte Hinweis durch Text wird unter Ziffer 7 der Festsetzungen durch Text eingefügt: "Bei baulicher Notwendigkeit der Lagerung von Material oder Hilfskonstruktionen auf benachbarten Flächen außerhalb des Geltungsbereichs, muss vorher die artenschutzrechtliche Relevanz geprüft werden."
Das heißt, dass vor allem Flächen, die der Eingrünung oder dem Ausgleich dienen, nicht durch Befahren u.ä. beeinträchtigt werden dürfen.
 
Ebenso kommt die ausnahmsweise zulässige Beleuchtung aus den Hinweisen durch Text zu den Festsetzungen durch Text unter Ziffer 7 Beleuchtungsanlagen. Damit werden die Vermeidungsmaßnahmen zur Beleuchtung ausreichend genau festgesetzt.
Wesentliche Auswirkungen der Planung werden in der Begründung unter den jeweiligen Themen ergänzt.
Die Begründung der Festsetzungen wird ergänzt.
Sachgebiet Naturschutz
Das Nutzungsziel in den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur- und Landschaft ist in der Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsflächen angegeben. Der Biotop- und Nutzungstyp nach der Biotopwertliste, den diese Ausgleichsflächen erreichen sollen, ist mäßig extensives Grünland (BNT G21), mesophile Hecke (BNT B112)
Auf den Flächen für cef-Maßnahmen: bewirtschafteter Acker mit standorttypischer Segetalflora (BNT A12) Ackerbuntbrache.
Bezüglich der Abstände zu den in der Nähe zu den geplanten cef-Flächen für Feldlerche vorhandenen Gehölzbeständen wurde folgendes mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt:
Bei der nördlichen Fläche (Fl.-Nr. 262) ist ein Wald in der Nähe. Zu diesem Wald ist ein Abstand von 160 m entsprechend den Vorgaben des Ministeriums (Schreiben vom 22.02.2023, Maßnahmenfestlegung für Feldlerchen i.R. d. spez. artenschutzrechtl. Prüf.) einzuhalten. Daher wird die Fläche für cef-Maßnahmen auf diesem Grundstück weiter nach Westen verschoben.
Südlich der Fläche auf Flurnummer 318 liegt ein Biotop, das in der Biotopbeschreibung als Feldgehölz bezeichnet ist und auch nur mit der schmalen Seite nach Norden weist. Nach Ortsbesichtigung durch die UNB, wird dieser Gehölzbestand aufgrund der Größe unter 3 ha laut Oelke, 1968 wie in der Biotopbeschreibung als Feldgehölz betrachtet. Daher ist in diesem Fall laut UNB derselbe Abstand von 120 m wie für Feldgehölze und Baumreihen entsprechend dem Schreiben des Ministeriums akzeptabel.
Bei diesen Abständen können auf Flurnummer 262 27.574 m² und auf Flurnummer 318 22.430 m² für cef-Maßnahmen bereitgestellt werden. Insgesamt werden die erforderlichen 50.000 m² erreicht.
 
Dadurch ändert sich der Geltungsbereich geringfügig. Wegen der Änderung des Umgriffs der Flächen für cef-Maßnahmen muss erneut verkürzt ausgelegt werden.
Sicherung des Tötungsverbots (Artenschutz)
Rebhuhn:
Das Rebhuhn wird durch Freiflächen-PV-Anlagen wenig gestört, da es von der Deckung, vom Nahrungsangebot und der extensiven Nutzung aller Flächen profitiert und kaum empfindlich darauf reagiert. Das Rebhuhn bevorzugt Flächen, die Strukturen wie Raine, Altgrasstreifen, Ränder an Hecken aufweisen, die ganzjährig Deckung und Nahrung bieten. Sehr großflächige ausgeräumte Ackerbereiche werden eher gemieden.
Nach Rücksprache mit der UNB werden die cef-Flächen für die Ansprüche des Rebhuhns optimiert und sind damit für das Vorhaben ausreichend. Entsprechend werden die cef-Flächen als Ackerbuntbrache mit verlängerter Bearbeitungs- und Bodenruhe vom 15.03. bis 15.08. festgelegt, um das Brutverhalten des Rebhuhns zu berücksichtigen und u.a. Altgrasstreifen auf der Anlagenfläche etabliert.
 
GRM Heller und GRM Schuh verlassen von 20:05 bis 20:08 Uhr den Sitzungssaal.
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis und macht sich die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu eigen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
2
Anwesende Mitglieder:
16
 
 
4.1.3 Änderung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
 

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Änderung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage Aurachtal - Reitäcker". Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 495 und 496 der Gemarkung Münchaurach und der Flurstücke 468, 480/1, 480/2 und 480/3 der Gemarkung Falkendorf sowie die Flurnummern 262tw. und 318tw für Flächen für cef-Maßnahmen in der Fassung vom 20.03.2024.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
2
Anwesende Mitglieder:
14
 

 



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