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öffentlich


Abwägung der im Beteiligungsverfahren der erneuten Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange


 
Sachvortrag:
 
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.September 2021 den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans gefasst.
Die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB fand vom 06.12.2021 bis zum 07.01.2022 statt. Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen fand in der Gemeinderatssitzung am 01.02.2023 statt.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.02.2023 beschlossen die Planungsunterlagen nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen, die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.
Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen fand am 15.11.2023 statt und der Gemeinderat hat beschlossen die Planungsunterlagen nach § 3 Abs. 1 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 zu beteiligen.
Die Beteiligungsfrist für die erneute verkürzte Beteiligung war vom 22.12.2023 bis zum 19.01.2024.
 
Aus der Öffentlichkeit ging 1 Stellungnahme von Bürgern ein. Der Name ist der Verwaltung bekannt.
 
.in der vorstehend bezeichneten Angelegenheit zeigen wir erneut an, dass wir Hrrn. .. vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Namens und im Auftrag unseres Mandanten erheben wir gegen die im Betreff genannte Bauleitplanung folgende Einwendungen:
 
1. Unbestimmte Situierung der Nebenanlagen
Unser Mandant ist Eigentümer des Grundstücks . in Aurachtal (FI.Nr. ...), Wir haben bereits im Einwendungsschreiben vom 21.06.2023 gerügt, dass sich das Grundstück mit der FI.Nr. . in unmittelbarer Nähe zu dem angedachten Planbereich auf den Grundstücken mit den FI.Nrn. 480/1, 480/2 und 480/3 befindet. Annährend auf dem gesamten Grundstück FI.Nr. 480/1 soll die Unterbringung sämtlicher Nebenanlagen (Umwandlungsstationen, Trafos und Übergabestationen) für das gesamte Plangebiet zulässig sein. Weshalb die vorgegebene Fläche für die Nebenanlagen in dieser Größe benötigt wird, verschweigt auch der geänderte Bebauungsplan. Weder aus dem Bebauungsplan noch dem Vorhaben- und Erschließungsplan lässt sich die genaue Lage der Nebenanlagen erkennen. Auch die Begründung des Bebauungsplans verhält sich hierzu nicht.
Soweit im Abwägungsprotokoll zu unserem Einwendungsschreiben vom 21.06.2023 ausgeführt wird, dass derzeit noch keine genaue Verortung der Nebenanlagen möglich ist, wird hierdurch dokumentiert, dass bisher noch keine ausreichende Abwägungsgrundlage existiert, um einen Bebauungsplan in Kraft zu setzt. Die dem Vorhabenträger eingeräumten Spielräume stehen außerdem im Widerspruch zu der Vorhabenbezogenheit des hier vorgesehenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans
 
2. Immissionen (Lärm- und Llchtreflektionen)
In der textlichen Festsetzung B. 1.2 wird vorgegeben, dass von den baulichen Neben-anlagen - gemessen an der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks FI.Nr. 480/3 - max. 35 dB(A) nachts emittiert werden dürfen. Es existieren damit keine Festsetzungen, die geeignet sind, einen wirksamen Lärmschutz für unseren Mandanten zu gewährleisten. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der Stelle für den Immissionsschutz am Landratsamt hieran nichts ändert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf unser Einwendungsschreiben vom 21.06.2023 hierzu verwiesen, welches diesem Schreiben als Anlage beigefügt ist.
Es ist Aufgabe der Gemeinde im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans Konflikte zu vermelden. Der Bebauungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage Aurachtal Reitäcker" besteht aus 3 Planbereichen. Nur der Planbereich auf den Grundstücken mit den FI.Nrn. 480/1, 480/2 und 480/3 grenzt an Wohnbebauung an. In der Nähe der Planbereiche auf den Grundstücken mit den FI.Nrn. 496, 495 und 468 existiert dagegen keine angrenzende Bebauung. In diesen Planbereichen sind keine Flächen für Nebenanlagen vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass es ausreichend ist, wenn in einem der 3 Planbereiche Flächen für Nebenanlagen vorgesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die im Planbereich auf den FI.Nrn, 480/1, 480/2 und 480/3 vorgesehenen Nebenanlagen nicht dorthin verlegt werden können. Gegenteiliges ergibt slch auch nicht aus dem Abwägungsprotokoll zu unserem Einwendungsschreiben vom 21.06.2023. Dort wird zwar ausgeführt, dass die Nebenanlagen Im Planbereich auf den FI.Nrn. 480/1, 480/2 und 480/3 nur für die Anlagen auf den Grundstücken FI.Nrn. 480/1, 480/2 und 480/3 dienen sollen. Dies Ist jedoch nicht nachvollziehbar, da es ausweislich der Festsetzungen in den 3 Planbereichen ausreichend sein muss, wenn in einem der 3 PIanbereiche Flächen für Nebenanlagen vorgesehen werden
Durch die Verlegung der Flächen für die Nebenanlagen würde daher sichergestellt, dass es zu keinen Immissionskonflikten kommen kann. Ein mit der Verlegung verbundener Nachteil ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Konfliktbewältigung gebietet daher die Verlegung.

Beschlussvorschlag
Es wird festgestellt, dass nach den Festsetzungen durch Planzeichen und Text in allen drei Teilbereichen innerhalb des Sondergebiets Photovoltaik die für die jeweiligen Flächen notwendigen Nebenanlagen zulässig sind. Es ist nicht vorgesehen alle Nebenanlagen auf die Flurnummer 480/1 zu konzentrieren. Um Anlieger zu schützen wurde bereits festgesetzt, dass auf Flurnummer 480/1 alle Nebenanlagen für die Flurnummern 480/1, 480/2 und 480/3 in dem gekennzeichneten Bereich untergebracht werden müssen. In der Legende wird zum Planzeichen Schraffur folgendes ergänzt, um dies noch eindeutiger zu formulieren:
"Die für die Flurnummern 480/1, 480/2 und 480/3 erforderlichen Nebenanlagen (Einrichtungen...) sind nur in der schraffierten Teilfläche auf Flurnummer 480/1 zulässig."
Außerdem ist die max. emittierte Lärmmenge auf 35dB(A) festgesetzt. Es ist nicht zu erwarten, dass die Nebenanlagen über den festgesetzten Lärmpegel kommen, wie auch die fachbehördliche Stellungnahme darlegt. Andernfalls muss entsprechend der Festsetzung eine Einhausung der Anlagen hergestellt werden.
In der Begründung wird dazu folgendes ergänzt: "Diese Festsetzungen dienen dem Lärmschutz vor allem der südlich daran angrenzenden Wohnbebauung und definiert ausreichend genau die hier zulässigen Anlagen.  Die Verlegung aller Nebenanlagen auf die westlichen Teilflächen würden einen höheren Aufwand an Leitungen erfordern."
 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis und macht sich die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu eigen.
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 
 
3.1.2 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 4 (2) BauGB

3.1.2.1 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen abgegeben:
 
§  Regierung von Mittelfranken
§  Regionsbeauftragter der Region
§  Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
§  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth
§  Amt für ländliche Entwicklung
§  Bayerischer Bauernverband
§  Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
§  Kreisbrandrat
§  Kreisheimatpfleger
§  Landesbund für Vogelschutz
§  BUND
§  Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH
§  Deutsche Post AG
§  Staatliches Bauamt Nürnberg
§  Landschaftspflegeverband Mittelfranken
§  Polizeiinspektion Herzogenaurach
§  Telekom
§  Bayernwerk
§  HerzoWerke
§  PLEdoc
§  IHK
§  Handwerkskammer Mittelfranken
§  Markt Emskirchen
§  Stadt Herzogenaurach
§  Markt Weisendorf
§  Gemeinde Oberreichenbach
 
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
 
 
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 
3.1.2.2 Während der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB gingen Stellungnahmen mit Bedenken, Einwendungen, fachliche Informationen und Anregungen zur Beschlussfassung ein.

3.1.2.3
Landratsamt ERH zur Änderung des Flächennutzungsplans vom 18.01.2024
I.            Planzeichnung:
Gemäß Planzeichenverordnung sind alle in der Planzeichnung verwendeten Planzeichen zu definieren. Dies ist hier nicht vollumfänglich erfolgt,
Um diesbezügliche Prüfung und Ergänzung der Legende wird gebeten.
Begründung:
Auf das Rundschreiben des Staatsministeriums vom 10.12.2021 wird im Hinblick auf eine Genehmigungsfähigkeit nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Die Gemeinde selbst schreibt auf Seite11 der Begründung, dass alle Kriterien, die in diesem Rundschreiben als grundsätzliche Ausschlussflächen gelten, bis auf die letztgenannten erfüllt. Dies sind Böden mit sehr hoher Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen gemäß BBodSchG sowie landwirtschaftlicher Boden mit überdurchschnittlicher Bonität.
Zudem wurde im vorletzten Absatz auf Seite 11 dokumentiert, dass die Bonitäten der Ackerflächen in der Gemeinde Aurachtal im Durchschnitt über dem Landkreisdurchschnitt liegen und regional wichtig sind.
Um Prüfung der Gliederung der Begründung sowie der auf Seite 16 der Begründung und 19 des Umweltberichtes zum Flächennutzungsplan wird gebeten.
 
II.           Untere Naturschutzbehörde
Wir weisen darauf hin, dass gemäß den Hinweisen des Bayrischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr bzgl. der Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen vom 10.12.2021 landwirtschaftliche Böden mit einer überdurchschnittlichen Bonität für PV-Anlagen nicht geeignete Standorte sind (Ausschlussflächen).
Die Gemeinde hat beschlossen an der Planung festzuhalten.
Beschlussvorschlag
Planzeichnung: Die Planzeichnung enthält zusätzlich Zeichen aus der der Planung zugrundeliegenden Flurkarte, diese Zeichen werden aus der Karte entfernt. Verkehrsflächen werden ergänzt.
Bodengüten: Nach § 1a Abs. 2 BauGB sind der sparsame und schonende Umgang mit Boden, und die Belange der Landwirtschaft aus Umweltschutzgründen zu beachten. In der Planung wurde sich intensiv mit den Bodengüten auseinandergesetzt (Standort-Alternativen-Konzept).
Nach dem Landesentwicklungsprogramm sind der Klimaschutz und verstärkte Erschließung und Nutzung von erneuerbarer Energie und auch der Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen wichtige Ziele. Das Planungsgebiet liegt im landwirtschaftlich benachteiligten Gebiet nach EEG. Mit dieser Planung beanspruchte Flächen haben teilweise bis 45 Bodenpunkte und sind damit z.T. über dem Landkreisdurchschnitt.
In der Begründung wurde umfangreich geprüft, ob Flächen mit Vorbelastung entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums vom Dez. 2021 vorhanden wären. Es zeigte sich, dass dies nicht der Fall ist, bzw. höchstens an Siedlungsrändern. Die Gemeinde möchte diese Siedlungsränder möglichst nicht mit Freiflächen-PV-Anlagen belegen, um Anlieger wenig zu beeinträchtigen und andere Siedlungsentwicklungen offen zu lassen.
Andere, vorbelastete Flächen oder Flächen mit geringeren Bodengüten sind nicht verfügbar, bzw. werden von einem viehhaltenden Aussiedlerhof auf eher nach Norden ausgerichteten Flächen genutzt. Meist sind sie aufgrund ihrer Lage oder Größe nicht für Freiflächen-PV-Anlagen geeignet oder werden für eine Nutzung nicht zur Verfügung gestellt. Nach dieser umfangreichen Überprüfung von Standortalternativen wird an dem gewählten Standort festgehalten. Die Gemeinde möchte weitere Flächen für die Erzeugung von regenerativer Energie mit Photovoltaik ausbauen und damit zur Versorgungssicherheit beitragen (gemeindliches Energiekonzept).
Konzepte für wirtschaftliche Agri-PV-Anlagen gibt es noch sehr wenige, hohe Aufständerungen wären aus Artenschutzgründen (Feldlerche) noch nachteiliger.
Das überwiegende Interesse der Öffentlichkeit an erneuerbarer Energie und dem Klimaschutz dienen auch der öffentlichen Sicherheit und ist in der Schutzgüterabwägung vorrangig zu betrachten (Siehe EEG 2023, BayKlimaG 1.1.2023 und STMUV Schreiben vom 24.2.2023).
Die Gemeinde hält daher im Rahmen ihrer Planungshoheit an dieser Planung fest.
Dies wird in der Begründung ergänzt.
Die Gliederung mit Seitenzahlen wird überarbeitet und bei der Zusammenführung von Begründung und Umweltbericht in ein Dokument werden sich wiederholende Teile wie der Geltungsbereich gekürzt.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis und macht sich die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu eigen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 

 



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