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öffentlich


Formlose Voranfrage;
Bebaubarkeit des Grundstücks Fl.-Nr. 481/1 der Gemarkung Falkendorf, Dörflaser Weg 58


 
Sachvortrag:
 
Die Antragsteller haben im Jahr 2022 das Grundstück erworben.
 
Die Antragsteller reichten einen Antrag auf Vorbescheid mit der Intention ein, auf dem Grundstück zwei Einfamilienhäuser zu erstellen. Das gemeindliche Einvernehmen wurde mit Hinweis auf die Lage des Grundstückes im Außenbereich und die engen gesetzlichen Vorgaben nicht erteilt. Das Landratsamt teilte die Auffassung der Gemeinde. Daraufhin nahmen die Antragsteller den Antrag zurück.
Das Landratsamt teilte mit, dass eine Instandsetzung und Renovierung des Bestandsgebäudes baurechtlich möglich wäre. Allerdings ist das Gebäude aus Sicht der Antragsteller nicht renovierungsfähig und nur ein Abriss sinnvoll.
Den Antragstellern ist aber weiterhin daran gelegen, das Grundstück bebauen zu können.
Sie bitten um Prüfung, ob die Gemeinde einem Ersatzneubau des Gebäudes zustimmen könnte.
Die Eigentümer haben bereits eine Abrisserlaubnis.
Der Neubau soll entsprechend gültiger Vorschriften, in Größe, Struktur und Standort gleich dem Bestandsgebäude errichtet werden.
 
Sollte die Möglichkeit bestehen, die Abstandsfläche von drei Metern zum Scheunengebäude auf dem Nachbargrundstücks Fl.-Nr. 481 einzuhalten, wäre diese zu bevorzugen.
 
Es wird seitens der Grundstückseigentümer gebeten, zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigungen aus dem Jahr 1981 (Dörflaser Weg 58) und 1986 (Dörflaser Weg 54) zumindest gemeindeintern als Vorhaben im Innenbereich gem. § 34 BauGB eingestuft und behandelt wurde. Leider ist nicht in Erfahrung zu bringen auf welcher Grundlage die Genehmigung durch das Landratsamt erteilt wurde.
Hier ist aber erklärend hinzuzufügen, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. D.h. eine auf falscher Grundlage erteilte Genehmigung kann nicht dazu führen, dass ein weiterer unrichtiger Bescheid erlassen werden kann/muss.
 
Sie führen weiterhin an, dass im Grundbuch das Grundstück als Gebäude- und Freifläche bezeichnet ist. Aus baurechtlicher Sicht ist dies jedoch irrelevant, da das Grundbuch an dieser Stelle nur den tatsächlichen Bestand abbildet, aber nicht baurechtlich bewertet.
 
Die Eigentümer bitten, ihnen und auch möglichen Käufern das Einvernehmen zu dem Vorhaben, eventuell unter bestimmten Auflagen (Sanierung der bestehenden Kleinkläranlage), in Aussicht zu stellen.  
Sie bitten weiterhin, dass sich das Gremium bereit erklärt, das gemeindliche Einvernehmen in einem möglichen Vorbescheidverfahren unter den eventuell festgelegten Maßgaben ebenfalls in Aussicht zu stellen.
 
Im Gremium wird gesehen, dass sich das Gebäude in einem desolaten Zustand befindet. 2. BGM Jordan betont nochmals, dass sich das Grundstück im Außenbereich befindet, in dem keine Wohnbebauung gewünscht ist. Solange hier ein Wohngebäude existiert, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer es errichtet wurde, kann es akzeptiert werden. Ein genutztes Haus ist jedenfalls besser als eine Ruine.
Auch die anderen Mitglieder des Ausschusses bringen zum Ausdruck, dass sie mit einer gleichartigen Neuerrichtung des Gebäudes leben könnten, zumal die Zwangslage in der sich die Käufer, egal wer sie verschuldet hat, befinden, menschlich verständlich ist.
Es wird aber abschließend darauf hingewiesen, dass die rechtsverbindliche Entscheidung in einem etwaigen Vorbescheidsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) getroffen wird.

Beschluss:
 
Das gemeindliche Einvernehmen zur Neubebauung des Grundstücks Fl.-Nr. 481/1 der Gemarkung Falkendorf, Dörflaser Weg 58 wird unter der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass das neu zu erstellende Gebäude in Größe, Art und Maß und Standort dem zu beseitigenden Gebäude entspricht.
Mit dem Einvernehmen kann auch für einen gleichgearteten Vorbescheidantrag gerechnet werden, auch wenn es sich nicht mehr um den ursprünglichen Antragsteller handelt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
7
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
7
 

 



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Tel.: 09132 775-0
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