zu TOP 4. zu TOP 4.2. TOP 4.1.
öffentlich


Abwägung der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange


 
Sachvortrag:
 
Aufgrund dessen, dass die meisten Stellungnahmen zur Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes gleichlautend sind, werden diese in der Sitzung zeitgleich behandelt und darüber abgestimmt.
 
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.September 2021 den Aufstellungsbeschluss für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans gefasst.
Die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB  und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB fand vom 06.12.2021 bis zum 07.01.2022 statt. Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen fand in der Gemeinderatssitzung am 01.02.2022 statt.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.02.2023 beschlossen die Planungsunterlagen nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen, die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 zu beteiligen.
Die Beteiligungsfrist war vom 22.05.2023 - 23.06.2023.


Aus der Öffentlichkeit ging 1 Stellungnahme von Bürgern ein. Der Name ist der Verwaltung bekannt.

Vom 22.06.2023 Name ist der Verwaltung bekannt
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Schumann,
in der vorstehend bezeichneten Angelegenheit zeigen wir an, dass wir .. vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Unser Mandant ist Eigentümer des Grundstücks ... in Aurachtal. Das Grundstück mit der .. befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den angedachten Plangrundstücken mit den FI.Nrn. 480/1, 480/2 und 480/3. Annähernd auf dem gesamten Grundstück FI.Nr. 480/1 soll die Unterbringung sämtlicher Nebenanlagen (Umwandlungsstationen, Trafos und Übergabestationen) für das gesamte Plangebiet erfolgen. Weshalb die vorgegebene Fläche für die Nebenanlagen in dieser Größe benötigt wird, verschweigt der Bebauungsplan. Weiter fehlt auch jede vorhabenbezogene Darstellung der Nebenanlagen.
Namens und im Auftrag unseres Mandanten erheben wir folgende Einwendungen:
 
1.     Immissionen (Lärm und Lichtreflektionen)
Im Umweltbericht wird bezüglich der Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch auf Seite 3 eine lediglich geringe Erheblichkeit festgehalten. Auf Seite 15 f. wird dann angegeben, dass lediglich die Wechselrichter (Anm.: diese sollen wohl als Nebenanlagen auf dem vorgenannten Grundstück FI.Nr. 480/1 installiert werden) je nach Sonnenscheinintensität Lärm erzeugen, dieser jedoch durch eine von der angrenzenden Wohnbebauung abgerückte Situierung reduziert wird. Auf Seite 16 wird schließlich ausgeführt: "[...] Interne Berechnung des Projektentwicklers mit langjähriger Erfahrung haben Folgendes ergeben: Im Wohngebiet sind 35 dB (nachts) zulässig, errechnet wurden in diesem Fall am Rand des Wohngebietes 12 dB, der Projektentwickler sagt daher einen Grenzwert von 30 DB zu."
 
Eine Ermittlung der zu erwartenden Immissionen durch den Vorhabenträger oder Projektentwickler stellt keine neutrale Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen dar. Im Übrigen existieren bisher keine Festsetzungen, die geeignet sind, einen wirksamen Lärmschutz für unseren Mandanten zu gewährleisten. Es wird ergänzend auf die anliegende Stellungnahme von pm akustik vom 19.06.2023 verwiesen. Die von pm_akustik durchgeführte Überprüfung hat ergeben, dass die angrenzende Wohnbebauung als faktisches reines Wohngebiet zu qualifizieren ist und daher gem. Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm nachts der Teil-Beurteilungspegel 29 dB(A) nicht überschritten werden darf. Weiter wurde festgestellt, dass die Aussagen im Umweltbericht zu den zur erwartenden Lärmauswirkungen nicht nachvollziehbar sind.
 
Bzgl. der Blendwirkung wird unterstellt, dass diese für die Wohnbebauung unerheblich ist und durch den aktuellen Gehölzbewuchs praktisch nicht vorhanden sei. Dabei wird es unterlassen sicherzustellen, dass der genannte Gehölzbewuchs vor Inbetriebnahme der Anlage in dem erforderlichen Umfang vorhanden ist.
 
Die vorgenannten unzureichenden Festsetzungen verstoßen gegen das Abwägungsgebot. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum in "hervorgehobener Weise" zu den abwägungserheblichen privaten Belangen gehört (BVerwG E 61, 295, 301). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tendiert in jüngeren Entscheidungen auch dazu, die Bedeutung eigentumsrechtlicher Positionen weiter zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2022, Az.: 4 CN 14.00). Aus den ausliegenden Unterlagen zum Bebauungsplan ist ersichtlich, dass die Bedeutung der eigentumsrechtlichen geschützten Rechtspositionen unseres Mandanten nicht im ausreichenden Umfang erkannt und abgewogen wurden. Das Grundstück unseres Mandanten wird ohne Not vermeidbaren Immissionen ausgesetzt.
 
Es ist im Sinne der vorzunehmenden Abwägung daher zwingend geboten, den Bereich für die baulichen Nebenanlagen in deutlich größerer Entfernung zur Wohnbebauung festzusetzen; z.B. in einem der beiden nördlicher gelegenen Planbereiche oder zumindest entlang der westlichen Grenze auf den Grundstücken FI.Nrn. 480/1, 480/2 und 480/3.
 
2.     Unzureichender Vorhaben- und Erschließungsplan
Der Vorhaben- und Erschließungsplan enthält hier Festsetzungen durch Planzeichen und Text, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Eine weitergehende Präzisierung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen findet nicht statt.
 
Gefordert wird für einen Vorhaben- und Erschließungsplan, dass das Vorhaben präziser festgelegt wird als in einem klassischen Bebauungsplan. Der Vorhaben- und Erschließungsplan darf sich in seiner planerischen Darstellung und textlichen Festsetzung nicht auf die Beschreibung von Art und Maß der Bebauung beschränken, sondern hat das Bauvorhaben hinsichtlich seiner baulichen Ausführung vergleichbar den Bauvorlagen eines Baugesuchs möglichst genau zu beschreiben (vgl. Brügelmann, BauGB, 125 EL Januar 2023, § 12 Rn. 65). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Kubatur des im Durchführungsvertrag vereinbarten Vorhabens im Wesentlichen im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt sein. Dies ist vorliegend mit der bloßen Vorgabe einer maximalen Höhe der Solarmodulreihen nicht der Fall. Es wird hier insbesondere auch nicht festgelegt, wo die Nebenanlagen genau situiert werden sollen und wie diese aussehen.
 
Auch bei der GRZ-Festsetzung handelt es sich um eine Maximalfestsetzung. Der Vorhabenträger könnte insoweit deutlich hinter der festgesetzten GRZ zurückbleiben. Auch insoweit ist der Vorhaben- und Erschließungsplan unzureichend.
 
 
3.     Artenschutz
Aufgabe einer saP ist es zum einen, zu klären, ob und in welchem Umfang die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind, wobei bei zulässigen Eingriffen die Ausnahmen des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu beachten sind. Diese Prüfung ist grundsätzlich für europarechtlich geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie für alle wildlebenden Vogelarten nach Art. 1 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) durchzuführen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2009 - 9 A 39.07 - juris; U.v. 12.8.2009 -9 A 64.07 - juris). Dabei gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung einer saP, sie muss sich aber an den einschlägigen fachlichen Empfehlungen orientieren. Nach der Rechtsprechung darf bei den artenschutzfachlichen Untersuchungen und Einschätzungen aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) von durch die obersten Landesbehörden zur Verfügung gestellten fachlichen Konkretisierungen nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden (BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - juris Rn. 44f.; B.v. 6.10.2014 - 22 B 14.1079 - juris Rn. 25).
 
Hinsichtlich der durchgeführten Begehungen und Aufnahmen bestehen erhebliche Bedenken, ob diese ausreichend waren und ordnungsgemäß dokumentiert worden sind. Insbesondere sind aus der saP die konkreten Parameter der Aufnahmen nicht ersichtlich (z.B. Anzahl der Kartierer, Niederschlag, Temperatur, Windgeschwindigkeit, Begehungsmuster oder Schwerpunkte der Begehungen). Die saP ist daher zwingend zu wiederholen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jeder Zeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Abwägungsvorschlag
Nebenanlagen
Die Fläche des Betroffenen befindet sich über 270 m vom Grundstück Flurnummer 480/1 entfernt. Auf dieser der Wohnbebauung abgewandten Seite dieser Anlagen-Teilfläche sollen nicht die Nebenanlagen für das gesamte Plangebiet Platz finden, sondern nur die für die Anlagen auf Flurnummer 408/1, 480/2 und 480/3 erforderlichen. Eine genauere Verortung der Nebenanlagen ist zum derzeitigen Planungsstand und aufgrund der Unwägbarkeiten bei der Verfügbarkeit der Nebenanlagen und damit deren genaue Abmessungen nicht möglich und würde die technische Anlagenauslegung einschränken. Die Höhe der Nebenanlagen wie die im B-Plan genannten Umwandlungsstationen, Trafos, Übergabestationen und Speicher legen die Festsetzungen des Bebauungsplans fest.
Immissionen
Für allgemeine Wohngebiete, als welches das angrenzende Wohngebiet im FNP ausgewiesen ist, gelten nach TA Lärm tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) im Freien als zulässig. Ob dieses Baugebiet faktisch ein reines Wohngebiet ist, ist irrelevant, da in diesem Wohngebiet auch andere Nutzungen immer noch möglich sind. Die Festsetzung von 35 dB(A) nachts als Sammelschallleistungspegel an der südlichen Grenze kann gut erreicht werden, da nachts keine Sonne scheint und deshalb kein Lärm von den Umwandlungsstationen zu erwarten ist. Diese Festsetzung wird beibehalten.
Die Stelle für den Immissionsschutz am Landratsamt stellt dazu fest: "Schallleistungspegel die an der südlichen Grundstücksgrenze zu einer Schallimmission von 35 dB(A) führen, dürften erfahrungsgemäß sehr deutlich über 35 dB(A) liegen. Wechselrichter, Trafos, etc. ... die einen Schalleistungspegel von 35 dB(A) emittieren, dürften dagegen auf dem Markt derzeit nicht verfügbar sein. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist aufgrund der Lage und der Entfernung zu den nächstgelegenen Immissionsorten nicht mit einer Lärmeinwirkung zu rechnen, welche als schädlichen Umwelteinwirkungen, im Sinne des § 3 BImSchG, zu bewerten wäre."
 
Dies wurde in der Begründung ergänzt. Eigene Abschätzungen sind von einer ähnlichen Bewertung ausgegangen und werden gestrichen.
 
Blendwirkung
Für Lichtimmissionen liegt ein Gutachten der Gesellschaft für Solarenergie Berlin mbH vor. Aufgrund der Lage des Wohngrundstücks südöstlich der Anlage und tiefer als die Anlage, ist eine Blendwirkung auszuschließen. Das physikalische Prinzip Einfallswinkel gleich Ausfallswinkel lässt keine Blendwirkung für diese Wohnbereiche zu. Das Wohngrundstück .. endet an der nördlichen Grenze auf 325 m Höhe, die erste Modulreihe ist laut B-Plan auf 336 m Höhe zulässig und damit 11 Meter höherliegend. Tiefer als die Grundstücksgrenze liegt das für die Bemessung ausschlaggebende Wohnhaus, wodurch sich dieser Effekt verstärkt. Gleiches ist auch den Bestimmungen der LAI Lichtrichtlinie und dem Gutachten zu entnehmen. Daher wurde die Blendwirkung auf die Bewohner in der südlichen Wohnbebauung als unerheblich bewertet.
Da die geplanten Pflanzungen zur Abschirmung der Wohnbebauung einige Zeit brauchen, um ihre Funktion zu erfüllen, wird, bis die Pflanzung sich entwickelt hat an dieser Südseite zur Wohnbebauung ein künstlicher Sichtschutz in den Zaun eingeflochten als Maßnahme gegen die Einsehbarkeit. An dieser Seite der Anlagen ist auch eine breitere und höhere Bepflanzung vorgesehen. Damit werden Blendwirkungen für die angrenzende Bebauung und damit den hier lebenden Menschen so gut wie möglich ausgeschlossen.
 
Vorhaben- und Erschließungsplan
Eine genaue Verortung der Nebenanlagen ist ohne genaue elektrotechnische Anlagenauslegung nicht möglich. Zudem kann aufgrund der Lieferschwierigkeiten für Trafostationen derzeit nicht abgeschätzt werden, welche Stationen zur Verfügung stehen. Eine detaillierte Festsetzung der Position und Kubatur der Nebenanlagen ist für Ausgestaltung der Anlage weder zielführend noch für deren Gesamteindruck ausschlaggebend.
GRZ von 0,6: Eine hinter der erlaubten GRZ zurückbleibende Überbauung und damit eine geringere Zahl an PV-Modulen hat keinen erkennbaren Nachteil für die Anwohner und liegt damit im Ermessen des Vorhabenträgers. Der Vorhabenträger möchte die angegebene GRZ ausnutzen, auch aus wirtschaftlichen Erwägungen, Daher braucht die GRZ nicht nach unten begrenzt werden.
 
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Begehungen für die Erhebungen zur saP wurden an fünf Terminen vorgenommen. Keine Begehung fand bei Regen oder schlechten Sicht-/Witterungsverhältnissen statt. Bei den Begehungen wurden auch die Randbereiche überprüft. Die Flächen wurden rastermäßig in Abständen von etwa 75 m untersucht. Aufenthalt an bestimmten Positionen gab es beim Einsatz der Klangattrappe und der Beobachtung individueller Verhaltensweisen. Die Überprüfungsmethodik und Datenerfassung erfolgte gemäß der einschlägigen Fachliteratur und Erfassungsmethodik. Genaueres ist der beigefügten Tabelle und dem Übersichtsplan zu entnehmen. Eine erneute saP ist daher nicht notwendig.
 
Begehungstermin
16.04.2022
29.04.2022
14.05.2022
27.05.2022
10.06.2022
Beobachtungsdauer
6:30 - 8:45
6:30 - 8:45
6:45 - 9:00
5:00 - 7:15
6:00 - 8:00
Anzahl Kartierer
1
1
1
1
1
Niederschlag
0 l
0 l
0 l
0 l
0 l
Temperatur
7 - 8 °C
3 - 6 °C
8 - 12 °C
12 - 14 °C
9 - 14 °C
Windgeschwindigkeit
7- 14 km/h
0 - 4 km/h
4 - 10 km/h
7 - 10 km/h
windstill
Begehungsmuster
An drei Terminen von Nord nach Süd, an zwei Terminen von Süd nach Nord.
Die Flächen wurden rastermäßig mit 75 m Abstand begangen, auch die Randbereiche wurden abgegangen.
Schwerpunkt der Begehung
Verweilzeiten bei Beobachtung individueller Verhaltensweisen und dem Klangattrappeneinsatz. Vgl. Plan gelbe Vierecke
 

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, und macht sich den Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu eigen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
13

4.1.2 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 4 (2) Bau GB

4.1.2.1  Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, die keine Stellungnahmen abgegeben haben:
 
§  Stadt Herzogenaurach
§  Markt Weisendorf
§  Gemeinde Oberreichenbach
§  Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
§  Amt für ländliche Entwicklung
§  Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
§  Handwerkskammer Mittelfranken
§  Kreisbrandrat
§  Kreisheimatpfleger
§  Landesbund für Vogelschutz
§  Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH
§  Deutsche Post AG
§  Staatliches Bauamt Nürnberg
§  Landschaftspflegeverband Mittelfranken

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
13
4.1.2.2 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und benachbarter Gemeinden, deren Stellungnahme zur Kenntnis genommen wird und aus deren Stellungnahme sich keine Veranlassung ergibt.
 
·         Markt Emskirchen zu FNP und BP vom 15.05.2023
Keine Einwände
·         Polizeiinspektion Herzogenaurach vom 15.05.2023
Keine Einwände
·         Telekom zu FNP und BP vom 07.06.2023
Die Stellungnahme vom 08.12.2021 gilt weiter: keine Leitungen im Planungsgebiet
·         IHK zu FNP und BP vom 06.06.2023
·         Bayernwerk zu FNP und BP vom 19.06.2023
"Nach Einsicht der uns überlassenen Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass keine zusätzlichen Belange unseres Unternehmens betroffen sind. Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 21.11.2021. Unter anderem steht in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans auf Seite 5, im Kapitel Standort-Alternativenprüfung "geschrieben, dass es im Gemeindegebiet zwei 20 kV-Stromleitungstrassen gibt. Wir möchten darauf hinweisen, dass es im Gemeindegebiet mehrere Stromtrassen gibt, von denen es sich bei den meisten um Kabeltrassen handelt. Des Weiteren verläuft östlich von Falkendorf eine 110kV-Freileitung."
·         HerzoWerke zu FNP vom 11.05.2023
"vielen Dank für die Gelegenheit eine Stellungnahme zum BP/FNP zur PV-Anlage Aurachtal Reitäcker abgeben zu können. Die HerzoWerke haben keinerlei Einwände und sind von der Planung nur insofern betroffen, dass die geplante PV-Anlage höchstwahrscheinlich an unser Stromversorgungsnetz in Herzogenaurach angeschlossen werden soll."
·         PLEdoc zu FNP vom 07.06.2023 und BP vom 09.06.2023
wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
 
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
 
Beschluss:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die Informationen werden dem Vorhabenträger mitgeteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
13


4.1.2.3 Regierung von Mittelfranken zu FNP vom 21.06.2023
Zur gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung wurde bereits mit Schreiben vom 22.12.2022 (Az RMF-SG24-8314-69-1-9) aus landesplanerischer Sicht Stellung genommen. Darin wurden gegenüber der Freiflächen-Photovoltaikanlage auf der ca. 7,2 ha großen südlichen Teilfläche (FlNrn. 480/1, 480/3 und 482/2 der Gemarkung Falkendorf keine Einwendungen erhoben. Dies ist unveränderlich so zu beurteilen. Dagegen wurde für die beiden nördlich gelegenen Teilflächen (8,7 ha auf Fl.Nrn. 495 und 496 Gmkg. Falkendorf) eine gesamtgemeindliche Betrachtung vorbelasteter Alternativstandorte gefordert. Um Grundsatz 6.2.3 Landesentwicklungsprogramm gerecht zu werden, sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes vorzugsweise auf vorbelastete Standorte gelenkt werde.
 
Eine Auseinandersetzung mit vorbelasteten Alternativstandorten ist in der Begründung zur FNP-Änderung nunmehr erfolgt, mit dem Ergebnis keine geeigneten, vorbelastete Flächen heranziehen zu können. Dem kann aus landesplanerischer Sicht gefolgt werden. Einwendungen gegenüber der beiden nördlichen Flächen, sowie dem Änderungsentwurf insgesamt werden somit nicht erhoben.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung von Mittelfranken gegen die Standorte keine Bedenken erhebt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
13



4.1.2.4 Regionsbeauftragter zu FNP und BP vom 22.06.2023

Es wurde festgestellt, dass zu o. g. Vorhaben der Gemeinde Aurachtal bereits mit Schreiben vom 16.12.2021 aus regionalplanerischer Sicht Stellung genommen wurde. In dieser Stellungnahme wurde, um Grundsatz 6.2.3 (LEP) gerecht zu werden, für die nördlichen geplanten Teilflächen gefordert, eine Alternativenprüfung in den Planunterlagen zu ergänzen und plausibel darzulegen, ob im Gemeindegebiet vorbelastete Alternativstandorte vorhanden sind, die ggf. prioritär zu nutzen wären und ggf. auch die Nicht-Verfügbarkeit vorbelasteter Alternativstandorte aufzuzeigen.
Eine Auseinandersetzung mit vorbelasteten Alternativstandorten wurde in den vorliegenden Unterlagen ergänzt (s. Begründung zum Bebauungsplan, S. 4f.), mit dem Ergebnis keine geeigneten vorbelasteten Flächen heranziehen zu können. Dem kann aus regionalplanerischer Sicht gefolgt werden.
Ob bzw. inwiefern die vorgesehenen grünordnerischen Maßnahmen ausreichen, den gewählten Standort in das Landschaftsbild einzubinden bzw. diesen abzuschirmen (vgl. u.a. Umweltbericht zum Bebauungsplan, S.17 f.), ist von der zuständigen Fachbehörde zu beurteilen.
Weitere Anmerkungen sind nicht angezeigt. Eine Behandlung im Planungsausschuss ist nicht erforderlich.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Änderungen sind nicht erforderlich.


Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
13


4.1.2.5 Landratsamt ERH zur Änderung des FNP vom 13.07.2023
I.Formelle Anforderungen
Da sich die Bezeichnung auf dem Anschreiben des Planungsbüros und den Planunterlagen unterscheiden, wird nochmals gebeten, hier eine einheitliche Bezeichnung zu verwenden.
Bezüglich der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung wird um Beachtung des § 3 Abs. 3 BauGB gebeten. Dementsprechend ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen des Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (s. hierzu auch ein Muster den Bekanntmachung auf Seite 219 der Planungshilfe der Obersten Baubehörde).
 
Planzeichung:
Aus Gründen der Klarheit wird gebeten, die Plandarstellungen mit Bestand und Planung zu kennzeichnen und die Legende entsprechend mit Bestand und Planung zu gliedern.
Für die dargestellte Sonderbaufläche ist die Zweckbestimmung anzugeben.
Auf das an die Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt übersandte Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 13.12.2021 wird nochmals hingewiesen und um Beachtung gebeten.
Die in der Legende verwendeten Planzeichen sind teilweise nicht zu erkennen. Es wird daher aus Gründen der Eindeutigkeit und Klarheit um Überarbeitung gebeten.
Die weiterhin als Flächen für die Landwirtschaft dargestellten Flächen, die nicht Inhalt einer Änderung sind, sind aufgrund des zu beachtenden Grundsatzes der Erforderlichkeit aus dem Geltungsbereich zu entfernen.
II Naturschutz vom 17.05.2023
Ausschlussflächen:
Die Änderung des FNP wird seitens der UNB ERH als kritisch gesehen, da die dargestellten PV-Flächen gemäß der uns vorliegenden Informationen, über dem Bodenertragsdurchschnitt des Landkreises liegen. Der Durchschnittswert im Landkreis ERH beträgt für Ackerböden 38 und für Grünlandflächen 44. Für die Einstufung als Boden überdurchschnittlicher Bonität ist allein die Bodenkennzahl heranzuziehen. Gemäß den Hinweisen des Bayerischen Staatministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr bzgl. der Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen vom 10.12.2021 sind landwirtschaftliche Böden mit einer überdurchschnittlichen Bonität grundsätzlich nicht geeignete Standorte (Ausschlussflächen) für PI-Anlagen. Bei diesem Ausschlussargument ist letztlich mit dem Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zu klären, ob die Böden, von den Angaben der UNB abweichend, mit einer überdurchschnittlichen Bonität einzustufen sind.
Sollte eine überdurchschnittliche Bonität vorliegen sind diese Flächen für PV-Anlagen nicht geeignet (Ausschlussflächen). Auch die Addition aller Bodenwertflächen und die Bildung eines Durchschnittes daraus, wie hier vom Planungsbüro vorgenommen, entspricht nicht den Zielen, Vorgaben und Handlungsweisen, gemäß dem UMS. Vielmehr sind von der planenden Gemeinde Standortkonzepte zu entwickeln (Nr. 1.2 UMS), um die Errichtung von PV-Anlagen in die Bereiche hineinzusteuern, die die geringste Belastung für das Gemeindegebiet zur Folge haben. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass sich die planende Gemeinde sachkundig machen muss, ob es Bereich gibt, die unter dem Durchschnittswert liegen. Dieser Nachweis wurde bisher nicht geführt und ist nachzuholen, um eine sachgerechte Abwägung vornehmen zu können. Da das Gemeindegebiet überschaubar und somit können alle Ausschlussflächen übersichtlich in einer eigenen Karte dargestellt werden.
Insofern trifft es (noch) nicht zu, dass das UMS fachlich korrekt bewertet wurde:
Seite 3, Rechtsgrundlage, letzter Ergänzungssatz,
Seite 5 der nicht fachgerechte, aber euphemistische Hinweis, dass die Bodenwertzahlen "nur wenig" über dem Durchschnitt liegen (Berechnung Seite 11).
 
2. BGM Jordan merkt an, dass durch die Nichtbewirtschaftung von Ackerflächen diese in Dauergrünland umgewandelt werden, die dann nach Abbau der PV-Anlage nicht mehr umgebrochen werden dürften. Der Planer erklärt hierzu, dass nach den neuesten Regelungen dies nicht für Flächen gilt, die im Bereich einer PV-Anlage liegen.
III.   Gesundheitsamt vom 30.06.2023
Für unsere Stellungnahme zum o. g. Vorgang der Gemeinde Aurachtal wurden die auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlichten Unterlagen zu Änderung des Flächennutzungsplans (Sonderbaufläche "Freiflächen-Photovoltaikanlage Aurachtal-Reitäcker"; Gemarkung Falkendorf und Münchaurach im Entwurf mit Stand vom 01.02.2023) eingesehen.
Nach unserem Kenntnisstand befinden sich keine Schutzgebiete des Wasserrechts im Plangebiet. Altlasten sind uns in Planungsgebiet nicht bekannt. Seitens des Staatlichen Gesundheitsamtes Erlangen-Höchstadt bestehen aus infektions- und trinkwasserhygienischer Sicht keine Einwände gegen das Vorhaben.
 
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
Im Hinblick auf die UVP-Vorprüfung berührt lediglich Punkt 1.7 der Anlage 3 des UVPG die Belange des Gesundheitsamtes. Diesbezüglich sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Ob darüber hinaus mit Umweltauswirkungen zu rechnen ist, kann unsererseits nicht beurteilt werden.
Eine weitere Beteiligung am Verfahren erachten wir aus infektions- und trinkwasserhygienischer Sicht als nicht erforderlich. Eine weitere Beteiligung am Verfahren erachten wir aus infektions- und trinkwasserhygienischer Sicht als nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen

Abwägungsvorschlag

Formelle Anforderungen
Diese Änderung des Flächennutzungsplans heißt:
'Änderung Flächennutzungsplan Freiflächen-Photovoltaikanlage Aurachtal - Reitäcker"
In weiteren Veröffentlichungen wird auf §3 Abs. 3 BauGB (Rechtsbehelfsgesetz) hingewiesen: "Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs 3S.Nr.2 UmwRG (Umweltrechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs.2 UmrRG gemäß §7 Abs. 3 S1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§3 Abs. 3 BauGB)."
Planzeichnung
Bestand und Planung wird in zwei Legenden gegliedert.
Die Sonderbaufläche bekommt die Zweckbestimmung: "Photovoltaik".
Landwirtschaftliche Fläche gibt es nicht mehr, da diese Flächen als Ausgleichsflächen gebraucht werden.
 
Naturschutz:
Bayernweit werden Böden mit Acker- oder Grünlandzahlen von >60 als Böden mit hoher oder sehr hoher, überdurchschnittlicher Ertragsfähigkeit bezeichnet (mit mittlerem und hohem Raumwiderstand). Im Plangebiet liegen Böden mit Bonitätszahlen nach Reichsbodenschätzung zwischen 34 (Teilfläche von Grundstück FlurNrn. 495 und 496) und 45 Bodenpunkten (Teile des Grundstückes FlurNr. 496) vor. Durchschnittliche Bonitätszahlen des Landkreises Erlangen-Höchstadt liegen als Vergleichsmaßstab bei einer Ackerzahl von 38 und einer Grünlandzahl von 44. Grünland ist von der Planung nicht betroffen.
Der Landkreis Erlangen - Höchstadt hat unterschiedlich begünstigte Gebiete. Die Bonitäten der Ackerflächen in der Gemeinde Aurachtal liegen im Durchschnitt über dem Landkreisdurchschnitt. Dies ist jedoch für die Bewertung irrelevant und in der Begründung wird der Passus mit den Durchschnittsermittlungen für das Gemeindegebiet gestrichen.
Die Acker- und Grünlandflächen im Gemeindegebiet, deren Acker- oder Grünlandzahl entsprechend den Angaben des Bayernatlas unter dem Landkreisdurchschnitt liegen, wurden in einer Karte dargestellt.
Landwirtschaftliche Flächen in Rot mit unterdurchschnittlichen Bonitäten im Vergleich zum Landkreisdurchschnitt
Die Standortalternativen wurden systematisch geprüft und es hat sich ergeben, dass innerhalb des Gemeindegebiets kaum Flächen vorhanden sind, die unterdurchschnittliche Bodengüten im Landkreisvergleich haben und für Freiflächen-Photovoltaikanlagen geeignet wären.
 
Die meisten dieser Flächen sind aus folgenden Gründen ungeeignet:
-          Flächen mit weniger als 70m Abstand nach Westen oder Osten von Wäldern aufgrund der Verschattung, nach Süden kann der Abstand etwas geringer sein.
-          Nordhänge, da hier die Anlagen weitere Abstände haben müssen um sich nicht gegenseitig zu verschatten, auch steile Hänge
-          Flächen mit großer Fernsicht wie die Flächen südlich von Falkendorf, auf diese Flächen schaut man von den Wohngebieten von Falkendorf
-          Tallagen mit regionalem Grünzug (Aurachtal)
-          Flächen entlang von Feuchtgebieten und Teichketten
-          Landschaftliche Vorbehaltsgebiete
-          Flächen südlich von Aurachtal: Milchviehbetrieb als Aussiedler liegt mitten in diesem Gebiet, der diese Flächen nutzt, Nordhang, 3 kleinere Bodendenkmäler in diesem Bereich,
-          Nähe zu Siedlungen mit möglichen Erweiterungsflächen
-          Viele Flächen sind kleinteilig
-          Agri-PV-Anlagen sind noch in der Erprobung und aktuell noch nicht wirtschaftlich umsetzbar. Außerdem wären sie hoch aufgeständert und daher weiter sichtbar.
 
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität bei der Stromerzeugung gemäß § 2 EEG ist als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung einzubringen.
Die Gemeinde möchte grundsätzlich ihr Energiekonzept ausbauen und die Nutzung von regenerativen Energien werden befürwortet, wenn "keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes damit verbunden sind." (siehe SEK 2020). Für FF-PV-Anlagen sollen weitere Flächen bereitgestellt werden. Die Gemeinde hat laut Gemeinderatsbeschluss vom 28.07.2021 ein Ausbauziel von ca. 25-30 ha FF-PV-Anlagen im Gemeindegebiet unter Berücksichtigung des Landschaftsbilds, angemessener Abstände zur Wohnbebauung, Lärmschutz, Nutzung eher unterdurchschnittliche Bodengüten und Flächen mit geringerer ökologischer Qualität als wesentliche Standortkriterien.
Außerdem muss der Zugriff auf die Flächen gegeben sein.
Aus diesen Gründen wird an den ausgewählten Flächen festgehalten.
 
Gesundheitsamt
Keine Einwände aus infektions- und trinkwasserhygienischer Sicht
Wird zur Kenntnis genommen
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis und macht sich den Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu eigen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
13


4.1.2.6 Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu FNP und BP vom 21.06.2023
Gewässer/Hochwasser/Starkregenereignisse
Durch die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen können Entwässerungsanlagen (Drainagesammler, Gräben usw.) der oberhalb gelegenen Flächen verlaufen. Ggf. sind diese Entwässerungsanlagen so umzubauen, dass ihre Funktion erhalten bleibt und das Oberflächenwasser sowie das Grundwasser schadlos weiter- bzw. abgeleitet werden kann um Staunässe in den oberhalb liegenden Grundstücken zu vermeiden.
Bei der Planung ist zu beachten, dass der natürliche Abfluss wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden darf. Des Weiteren darf der natürliche Abfluss wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder erheblich beeinträchtigt werden.

GRM Zollhöfer verlässt um 20.22 Uhr den Sitzungssaal.

Abwägungsvorschlag
Gräben laufen nicht durch das Planungsgebiet und werden nicht verändert. Auf die vorhandenen Drainagen im Geltungsbereich wird Rücksicht genommen und eventuelle Beschädigungen im Einzelfall durch den Betreiber behoben.
Durch die Anlage von Dauergrünland und Hecken wird der Abfluss auf den jetzt ackerbaulich genutzten Flächen verringert und verzögert und unterliegende Flächen werden bei Starkregen weniger betroffen sein. Dies gilt insbesondere für die südliche Fläche, die an die Wohnsiedlung von Falkendorf angrenzt.
Folgende Festsetzung durch Text wird ergänzt: "Vorhandene Drainagen sind in ihrer Funktion zu erhalten."

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und macht sich den Abwägungsvorschlag zu eigen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
12

4.1.2.7 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth zu FNP und BP vom 22.06.2023:
Bereich Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Belange sind durch den Verlust an Kulturflächen im Umfang von knapp 20 ha betroffen.
Der Verlust an diesen Anbauflächen sollte im Interesse der Aufrechterhaltung der regionalen Produktion und mit Blick auf die Versorgung der Bevölkerung mit regional erzeugten Nahrungsmitteln möglichst auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden. Besonders, wenn es sich wie vorliegend überwiegend um ertragreiche Böden im Vergleich zu Böden im regionalen Vergleich handelt. Im Plangebiet liegen Böden mit Bonitätszahlen nach Reichsbodenschätzung zwischen 34 (Teilfläche von Grundstück FlurNrn. 495 und 496) und 45 Bodenpunkten (Teile des Grundstückes FlurNr. 496) vor. Durchschnittliche Bonitätszahlen des Landkreises Erlangen-Höchstadt liegen als Vergleichsmaßstab bei einer Ackerzahl von 38 und einer Grünlandzahl von 44.
Nach uns vorliegenden Unterlagen liegt ein weit überwiegender Flächenanteil von über 90 % des Geltungsbereiches der Planung über der Bodenbonität vergleichbarer Flächen und ist somit als landwirtschaftlicher Boden überdurchschnittlicher Bonität und einhergehender hoher natürlicher Ertragsfähigkeit anzusehen. Solche Böden sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignet.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat deshalb gegen die vorliegen-den Planungen Bedenken:
Lt. den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 ("Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen") sind solche Flächen mit landwirtschaftlichen Böden überdurchschnittlicher Bonität grundsätzlich keine geeigneten Standorte und als Ausschlussflächen anzusehen.
Vielmehr sollen lt. Ziffer 1.2 des o.g. Schreibens gemeindliche bzw. interkommunale Standortkonzepte gemäß Ziffer 1.4 entwickelt werden, um u.a. die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen gezielt in weniger ertragreiche (landwirtschaftliche) Flächen hin-zusteuern.
Wir fordern deshalb die Aufstellung einer flächenmäßigen Kartierung, in der geeignete und nicht geeignete Flächen (Ausschlussflächen) gemäß des o.g. Schreibens vom 10.12.2021 übersichtlich festgehalten werden.
Aus unserer Sicht entspricht die aktuelle Planung nicht den Zielen, den Vorgaben und den Handlungsweisen der Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021.
Grundsätzlich sollte erwogen werden, ob eine Mehrfachnutzung (z. B. Agrophotovoltaik) an diesem Standort möglich wäre. Hierdurch könnte der Flächenverbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche möglicherweise massiv verringert werden.
Darüber hinaus verweisen wir auf Aussagen der Stellungnahme vom 22.12.2021 zu den Ausgleichsflächen und den hinzunehmenden landwirtschaftlichen Immissionen. Diese sind weiterhin gültig.
Um Abdruck des Abwägungsergebnisses unter Angabe des Aktenzeichens an poststelle@aelf-fu.bayern.de wird gebeten.

Abwägungsvorschlag
Der Abwägungsvorschlag zu den Agrarstrukturellen Belangen (Flächen mit Bonitäten über dem Landkreisdurchschnitt) entspricht dem Abwägungsvorschlag zu diesem Thema in der Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken, höhere Naturschutzbehörde und der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt zur Änderung des Flächennutzungsplans

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und macht sich den Abwägungsvorschlag zu eigen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
12


GRM Zollhöfer betritt um 20.25 Uhr den Sitzungssaal.
4.1.2.8 BUND zu FNP und BP vom 20.06.2023
Als BUND Naturschutz begrüßen wir die Errichtung einer ökologisch hochwertig gestalteten Freiflächen-Photovoltaik-Anlage auf einer bisher landwirtschaftlich intensiv genutzten Fläche sehr. Diese Anlage bietet nicht nur die Möglichkeit, erneuerbare Energie zu erzeugen und damit die Folgen der globalen Klimaerwärmung zu reduzieren, sondern auch die Verbesserung der Biodiversität zu fördern. Die Umwandlung von artenarmen Acker- und Grünflächen in naturnahe Flächen wird vom BUND Naturschutz ausdrücklich unterstützt.
Bei folgenden Punkten bitten wir die Position des BUND Naturschutz (siehe Anlage: BN Position Photovoltaik-Anlagen) zu beachten und den FNP bzw. BBP entsprechend zu modifizieren bzw. zu ergänzen:
·         Kein Einsatz von Chemikalien zur Modulreinigung.
·         Mahd mit insektenfreundlicher Mähtechnik (zum Beispiel Balkenmäher) unter und zwischen den Modulen höchstens zweimal im Jahr. Um die Biodiversität zu erhöhen, kann eine gestaffelte Mahd sinnvoll sein. Es wird empfohlen, eine Teilfläche von 20 Prozent im Wechsel nur alle zwei Jahre zu bewirtschaften (Rückzugsräume zum Beispiel für Insekten).
·         Bei der Planung der Anlage soll geprüft werden, ob die Modulflächen durch inselartige Freiflächen aufgelockert werden können. Diese bieten Arten des Offenlandes oder Vogelarten wie Goldammer Brutmöglichkeiten, die sie unter dicht stehenden Modulen nicht haben. Diese Freiflächen sollten 10 Prozent der Modulfläche umfassen. Ergänzend oder alternativ wirken größere Modulabstände (zum Beispiel 5 - 6 Meter zwischen Modulreihen), um anspruchsvolleren Pflanzen- und Tierarten auch innerhalb der PV-Anlagen Lebensraum zu bieten.
·         Ein vollständiger Rückbau der baulichen Anlagen muss möglich sein, zum Beispiel durch Aufständerung auf Metallhülsen bzw. Bodenschraubankern statt Betonsockeln.
Zu Umweltbericht S.22, Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Vom Betreiber sollte ein biologisches Monitoring mit Kartierung von Zielarten im ersten, dritten und fünften Betriebsjahr sowie alle weiteren 5 Jahre zur Einhaltung der Zielsetzungen erfolgen. Die Ergebnisse sollen der Unteren Naturschutzbehörde (auch für die Einpflege in die Datenbanken des Landesamtes für Umwelt), den Naturschutzverbänden und dem Landschaftspflegeverband zur Verfügung gestellt werden. Alternativ dazu ist die Teilnahme an im Aufbau befindlichen Zertifizierungs-systemen für naturverträgliche PV-Anlagen möglich (zum Beispiel Triesdorfer Biodiversitätsstrategie - Biodiversität auf PV-Freiflächenanlagen oder die von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt geförderte EULE-Zertifizierung). Den Betreibern wird die Teilnahme an diesen Zertifizierungssystemen empfohlen, auch um die öffentliche Glaubwürdigkeit der Naturschutzpotenziale von PV-Freiflächenanlagen zu garantieren.
Zu Artenschutzrechtliche Prüfung S. 8, 3.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren
"Die ökologische Durchgängigkeit bleibt durch Errichtung der Zaununterkante auf 15cm oberhalb der Geländeoberkante für die prüfrelevanten Arten bestehen."
Um die Durchlässigkeit für Wildtiere zu garantieren, muss der Zaun eine Durchlasshöhe von 20 cm aufweisen (s. a. Umweltbericht S. 17, Abschnitt "Schutzgut Tiere und Pflanzen").
Zu Artenschutzrechtliche Prüfung S. 63 und S. 64, 6. Gutachterliches Fazit
"Sollte aufgrund fehlender Mittelverfügbarkeit keine zweimalige Mahd oder Beweidung umsetzbar sein, kann aus Sicht des besonderen Artenschutzes, in Rücksprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde, eine Mulchung einmal jährlich ab Mitte August stattfinden"
Mulchen darf nicht erfolgen, da es zu einer Akkumulation der Nährstoffe führt! Das Erntegut soll stattdessen von der Fläche abgefahren werden. Die Flächen würden ansonsten in wenigen Jahren dicht bewachsen und von wenigen Grasarten dominiert sein. Die Flächen würden sich dann aus Artenschutzsicht kaum von Intensivgrünland unterscheiden.

Abwägungsvorschlag
Reinigung: Aus dem Hinweis durch Text wird eine Festsetzung durch Text: Eine gegebenenfalls notwendige Oberflächenreinigung der Photovoltaik-Module darf nur ohne boden- und grundwasserschädigende Reinigungsmittel erfolgen.
Mahd und Dichte der Anlage: Der Projektentwickler möchte wegen des Ertrags in der Anlagenfläche die GRZ 0,6 erreichen. Daher stehen die Module relativ eng. Dafür entstehen weitere Ausgleichsflächen am westlichen Rand und am südlichen Rand als extensives Grünland mit maximal 2maliger Mahd und Abfuhr des Mähguts. In der Anlagenfläche werden Teilbereiche auch als Altgras stehen gelassen (Vermeidungsmaßnahme 7 saP).
Rückbau: Es werden keine Betonfundamente außer evtl. Zaun- und Toranlagen verwendet. Folgende Festsetzung durch Text wird ergänzt:
"Für die Tragkonsstruktion der PV-Module dürfen keine Betonfundamente verwendet werden." 
Monitoring
Eine Überprüfung der vorkommenden Feldlerchen-Bestände mit dem Ziel eventuelle Maßnahmen zurückzunehmen wird nicht durchgeführt. Eine Zertifizierung ist möglich.
Artenschutzrechtliche Prüfung
20 cm Abstand des Zauns vom Boden: in der Festsetzung steht, dass der Zaun 10-20 cm Abstand zum Boden hat. Mit gewissen Unebenheiten des Geländes muss gerechnet werden. Im Umweltbericht wird die Durchlasshöhe mit 10-20 cm ergänzt. Die Biodiversitätsstrategie der Hochschule Triesdorf verlangt den Abstand von 15 cm zum Boden.
Mulchen: In den Ausgleichsflächen wird das Mähgut abgefahren.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und macht sich den Abwägungsvorschlag zu eigen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
13

GRM Dr. Fuchs verlässt um 20.28 Uhr den Sitzungssaal.

4.1.2.9 IHK Nürnberg für Mittelfranken zu BP und FNP vom 06.06.2023
Nach Prüfung der Unterlagen und Rücksprache mit unserem zuständigen IHK-Gremium dürfen wir Ihnen mitteilen, dass seitens der IHK Nürnberg für Mittelfranken in ihrer Rolle als Vertreterin der gesamtwirtschaftlichen Interessen grundsätzlich keine Einwände gegen die o.g. Planung bestehen.
Durch die Ausweisung der Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung "Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Sonnenenergie dienen" sind derzeit keine nachteiligen Auswirkungen für die Wirtschaft zu erwarten. Zielkonflikte mit anderen Nutzungen sind aus heutiger Sicht nicht erkennbar.
Die IHK Nürnberg für Mittelfranken tritt kraft ihres gesetzlichen Auftrags für wirtschaftsfreundliche Standortbedingungen ein. Mit der eingeleiteten Energiewende wird Bayern zunehmend zu einer Stromimportregion. Erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind Grundsätze des Landesentwicklungsprogramm (LEP), ebenso sind sie elementar für die Lebensqualität der Bevölkerung. Die geplanten Freiflächenphotovoltaikanlagen können zur Sicherung der dezentralen Energieversorgung und zur regionalen Wertschöpfung beitragen.
Wir danken Ihnen für die Beteiligung. Gerne stehen wir Ihnen für wirtschaftsrelevante Gespräche in diesem Zusammenhang zur Verfügung.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt diese Stellungnahme zur Kenntnis. Änderungen sind nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
12
 
GRM Fuchs betritt um 20.31 Uhr den Sitzungssaal.
 

 



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