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öffentlich


Dritte Änderung zur Satzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Aurachtal


 
Sachvortrag:
 
Dieser Satzungsänderung liegt die Kalkulation der Benutzungsgebühren für den Zeitraum von 2024 bis 2027 zugrunde.
 
Bei der Entwässerungseinrichtung handelt es sich um eine sogenannte kostenrechnende Einrichtung. Das bedeutet, dass die Aufwendungen, die für diese Einrichtung notwendig sind, kostendeckend auf die Anschlussnehmer umzulegen sind.
 
Die derzeit gültigen Gebührensätze für die öffentliche Entwässerungseinrichtung sind im Dezember 2019 für vier Jahre kalkuliert worden und am 01.01.2020 in Kraft getreten. Der vorliegenden Gebührenkalkulation wurde erneut ein vierjähriger Kalkulationszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2027 zugrunde gelegt.
 
Im Ergebnis zeigt die Gebührenkalkulation im Schmutzwasserbereich einen niedrigeren Gebührensatz als bisher. Dagegen steigt der Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung.
 
Aus dem gebührenrechtlichen Ergebnis der Gebührenkalkulation 2020/2023 ergibt sich beim Schmutzwasser eine Überdeckung, die in den Gebührenjahren 2024/2027 auszugleichen ist. Dies führt zu einer Minderung der ansatzfähigen Kosten und somit auch der aus den Kostenansätzen zu entwickelnden Gebührensätzen. Im Niederschlagswasserbereich ergab sich eine ausgleichspflichtige Kostenunterdeckung.
 
Im Bereich der Betriebskosten ist eine allgemeine Preissteigerung zu verzeichnen und einzurechnen. Auch das Benutzungsentgelt für die Kläranlage Herzogenaurach wird wegen gestiegener Kosten für die Klärschlammentsorgung ansteigen.
 
Die Kalkulation berücksichtigt die anstehenden Investitionen in bauliche Sanierungen der Abwasseranlagen auf Grundlage der Generalentwässerungsplanung 2020, die in den Anlagennachweis bis 2027 eingeflossen sind. Dazu zählen die Sanierung des Regenüberlaufbeckens 3.1 in Falkendorf und die Sanierung und Erneuerung von Kanälen. Entsprechende Fördermittel über die RZWas 2021 wurden gebührenmindernd berücksichtigt.
 
Soweit keine Beiträge erhoben werden, fließt der investive Aufwand über die kalkulatorischen Kosten (Verzinsung und Abschreibung) in die Gebührenberechnung ein. Da insbesondere bei der kalkulatorischen Verzinsung die Restbuchwerte zugrunde gelegt werden, schlagen die jüngsten Investitionen natürlich mit einem höheren Betrag zu Buche wie zum Beispiel Beiträge oder Zuwendungen aus weiter zurückliegenden Jahren, die schon weitgehend abgeschrieben sind.
 
Auswirkungen der Gebührenkalkulation auf einen Musterhaushalt
 
Am Beispiel eines Musterhaushaltes werden in der nachfolgenden Übersicht die Auswirkungen der veränderten Gebührensätze veranschaulicht.
 
Für die Schmutzwasserbeseitigung in einem Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 160 Kubikmetern, gerechnet mit 40 m³ pro Person, sinken die Kosten um 35,00 € pro Jahr
 
Bei den Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung ist am Beispiel eines Grundstücks mit einer anrechenbaren versiegelten Fläche von 100,0 m² ergibt sich eine Mehrbelastung von 29,00 € pro Jahr.
 
Musterberechnung Schmutzwasser:
Menge
Gebühr
Grund-
Jahres-
Gebühr
Grund-
Jahres-
Differenz
Differenz
alt
gebühr
betrag 23
neu
gebühr
betrag 24
absolut
prozentual
160 m³
2,71 €
48,00 €
481,60 €
2,49 €
48,00 €
446,40 €
35,20 €
7,30 %
80 m³
2,71 €
48,00 €
264,80 €
2,49 €
48,00 €
247,20 €
17,60 €
6,64 %
 
Musterberechnung Niederschlagswasser:
Fläche
Gebühr
Jahres-
Gebühr
Jahres-
Differenz
Differenz
alt
betrag 23
neu
betrag 24
absolut
prozentual
100 m²
0,62 €
62,00 €
0,91 €
91,00 €
29,00 €
46,77 %
 

Beschluss:
 
Die Satzung zur dritten Änderung der Satzung wird in der nachstehenden Form erlassen:
 
Aufgrund des Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl S. 385), erlässt die Gemeinde Aurachtal folgende Satzung zur dritten Änderung der Satzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Aurachtal (BGS/EWS):


§ 1
Änderung

§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Aurachtal wird geändert und erhält folgende Fassung:
 
Die Gebühr beträgt 2,49 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
 
§ 11 Abs. 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Aurachtal wird geändert und erhält folgende Fassung:
 
Die Niederschlagsgebühr beträgt 0,91 €/m² pro Jahr.
 
 
§ 2
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
13
 

 



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Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal
Lange Straße 2, 91086 Aurachtal
Tel.: 09132 775-0
E-Mail: vg@aurachtal.de
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